Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
Ersitzung, Verjährung, Erlöschung, Neubegründung.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.
(2)Absatz 2,Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
NOR12130113
Alte Dokumentnummer
N8195149219J